Satzung

  •  1 Name, Sitz und Tätigkeit
  1. Der Ortsverband trägt den Namen Klimaliste Kempen und die Kurzbezeichnung KLIMALISTE
  2. Der Geltungs- und Tätigkeitsbereich des Ortsverbandes ist die Stadt/Gemeinde Kempen
  3. Der Sitz des Ortsverbandes ist der Wohnort der oder des ersten Vorsitzenden.

  •  2 Struktur und Gliederung

Die Klimaliste Kempen ist Ortsverband des Landesverbandes NRW der Partei Klimaliste Deutschland.

  •  3 Anerkennung des Grundkonsenses
  1. Die Klimaliste Kempen bekennt sich zu
    1. der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen Grundordnung
    2. der unantastbaren Menschenwürde
    3. dem Sozialstaat
    4. der Freiheit der Menschen
    5. dem Grundkonsens der Klimaliste Deutschland
  2. Die Klimaliste Kempen kann sich anlässlich Wahlen oder zur inhaltlichen Ausrichtung ein Programm geben. Dieses bewegt sich im Rahmen des Grundkonsenses und wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen oder geändert werden.
  3. Es gilt die Satzung der Klimaliste Deutschland und des Landesverbandes Klimaliste NRW, damit gilt auch die Unvereinbarkeitsliste des Landesverbandes zur Zusammenarbeit mit dort bestimmten anderen Organisationen.
  4. Fehlt eine Regelung in der Satzung, gilt die Satzung der Bundespartei oder des Landesverbandes analog für die Ortsebene. Dabei tritt die Ortsebene an die Stelle der Bundesebene bzw. Landesebene.

  •  4 Aufnahme und Austritt von Mitgliedern
  1. Mitglied der Klimaliste Kempen kann jede natürliche Person werden, die Mitglied der Bundespartei ist bzw. deren Mitgliedschaftsantrag an die Bundespartei stattgegeben wird.
  2. Mitglieder werden, wo vorhanden, weiteren Gebietsuntergliederungen der Klimaliste Kempen zugeordnet.
  3. Das Mitgliederverzeichnis der Klimaliste Kempen wird zentral durch die Bundespartei geführt.
  4. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand der Bundespartei unter Angabe des Landesverbandes NRW und des Ortsverbandes Kempen beantragt. Alles weitere regelt die Satzung des Landesverbandes NRW.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschuss oder Tod. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge. Ein Austritt ist gegenüber dem Vorstand der Bundespartei in Textform zu erklären.

  •  5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht,
    1. an Veranstaltungen der Klimaliste Kempen teilzunehmen, sofern diese nicht explizit als nicht offen für alle Mitglieder deklariert sind,
    2. sich an der Erstellung des Wahlprogrammes gemäß  3 Absatz 2.zu beteiligen,
    3. gemäß geltender Wahlgesetze über die Aufstellung zu den in  9 Absatz 3. Satz f.genannten Wahlen abzustimmen,
    4. gemäß geltender Wahlgesetze selbst für einen der vorher genannten Posten zu kandidieren.
  2. Etwaige Pflichten gelten gemäß Landesverbandssatzung.

  •  6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Ortsverbände

Etwaige Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesverband NRW verhängt. Der Vorstand des Ortsverbandes kann diese dort anregen.

  •  7 Organe der Klimaliste Kempen
  1. Organe der Klimaliste Kempen sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Mitglieder der Organe müssen Mitglieder des Ortsverbandes Kempen sein.
  3. Wenn nichts Abweichendes festgelegt ist, treffen Organe Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
  4. Ein Organ ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde. Die jeweilige Geschäftsordnung kann ein Quorum und weitere Bedingungen bestimmen.
  5. Die Beschlüsse der Organe der Klimaliste Kempen sind stets zu protokollieren und allen Mitgliedern zeitnah zugänglich zu machen.
  6. Die Klimaliste Kempen strebt ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis in den Organen an. Außerdem wird ein besonderes Augenmerk auf Diversität gelegt.
  7. Verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse eines Ortsparteiorganes ist, sofern das Organ nichts Anderes bestimmt, der Ortsvorstand.

  •  8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand führt die Klimaliste Kempen nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der übergeordneten Parteiorgane einschließlich der Ortsmitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden.
  3. Die Finanzverwaltung erfolgt auf Landes- oder Bundesebene.
  4. Wer in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei oder ihren Gliederungen steht, kann nicht Teil des Ortsvorstandes sein. Regelungen zur finanziellen Entschädigung des Landes- oder Kreissvorstandes bleiben davon unberührt.
  5. Der Vorstand wird von einer/m der beiden Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 48 Stunden einberufen.
  6. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden, notwendige Auslagen werden ersetzt.
  7. Die reguläre Amtszeit von Mitgliedern des (erweiterten) Vorstandes beträgt 2 Jahre, für den Gründungsvorstand 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

  •  9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
    1. Die Einberufung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 10% und mindestens 3 Mitglieder des Ortsverbandes dies in Textform beim Ortsvorstand beantragen.
    2. Der Vorstand lädt jedes Mitglied bzw. alle Delegierten in Textform mindestens eine Woche vorher ein.
    3. Ist der Vorstand handlungsunfähig, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ausschließlich der Neuwahl des Vorstandes dient.
    4. Die Einladung muss Angaben zum Tagungsort (ggf. virtuell), Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, enthalten.
    5. Spätestens drei Tage vor der Ortsmitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und die dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut gegenüber den Mitgliedern zu veröffentlichen.
  2. Anträge können durch jedes Mitglied bis zum fünften Tag vor dem Zusammentreten gestellt werden. Späteren Anträgen muss vom Vorstand eine Dringlichkeit bescheinigt werden.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
  4. Beschlüsse über die Grundlinien der Politik der Klimaliste Kempen über das Programm und die Ausrichtung des Ortsverbandes,
  5. Beschlüsse über diese Satzung und ihre dazugehörigen Ordnungen,
  6. Beschlüsse über die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Ortsverbänden,
  7. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Ortsvorstandes,
  8. Entscheidung über die Teilnahme an der Wahl zum Stadtrat
  9. Beschluss einer Wahlordnung zu Aufstellungsversammlungen für die Wahlen zum Stadtrat,

zu fassen.

  •  10 Einreichung von Wahlvorschlägen
  1. Für die Aufstellung eines Listenvorschlages zur Wahlen des Stadtrates wird eine Aufstellungsversammlungen
  2. Form und Ladungsfrist der Aufstellungsversammlung entsprechen denen der Ortsmitgliederversammlung gemäß  9.
  3. Stimmberechtigt sind Ortsverbandsmitglieder mit Erstwohnsitz in Kempen.
  4. Die Durchführung der Wahl regelt eine gemäß  9 Absatz 3. Satz f.beschlossene Wahlordnung.
  5. Eine Aufstellungsversammlung kann im Zuge einer Ortsmitgliederversammlung stattfinden; eine Einladung unter Vorbehalt, dass die selbe Mitgliederversammlung den Antritt zur Wahl vor Beginn der Aufstellungsversammlung beschließt, ist möglich.

  •  11 Änderung der Satzung
  1. Die Satzung kann mit 2/3-Mehrheit durch die Ortsmitgliederversammlung geändert werden.
  2. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, erhalten Änderungen der Satzung einschließlich ihrer Bestandteile ihre Gültigkeit mit Verabschiedung.
  3. Die geänderte Satzung einschließlich ihrer Bestandteile muss der Ortsvorstand spätestens einen Monat nach der beschlossenen Änderung veröffentlichen, an Stelle der ehemaligen Satzung.
  4. Die Behandlung einer Satzungsänderung muss in der Einladung zur Ortsmitgliederversammlung angekündigt werden. Hier gilt abweichend zu  9 Absatz 1. Satz b.eine zweiwöchige Ladungsfrist.

  •  12 Auflösung und Verschmelzung
  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der Ortsmitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann die Ortsmitgliederversammlung nur abstimmen, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Ortsmitgliederversammlung beim Ortsvorstand in Textform eingegangen ist. Dieser informiert alle Mitglieder unverzüglich über diesen Antrag (ggf. noch vor der formellen Einladung).

  •  13 Weitere Satzungsdokumente und Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung der Satzung oder Ordnungen des Landesverbandes NRW oder der Bundespartei widersprechen, so haben diese übergeordneten Satzungen Vorrang.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt.
  3. Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 24.01.2024 in Kraft.